Kirche & Geld

Kirchensteuer

Sie haben Fragen zu Kirchensteuer auf Kapitalerträge?
Keine neue Steuer
Keine Erhöhung der Kirchensteuer
Kein Grund zur Aufregung

 

Wichtige Informationen zum Thema Kirchensteuer erhalten Sie unter:
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)

Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM)

Informationen:
Mit der Kirchensteuer tragen die Mitglieder unserer Kirche zur Erfüllung der Aufgaben von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der EKM bei. Kirchensteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Mitglieder der evangelischen Kirche. Rechtsgrundlage sind die Kirchensteuergesetze der Bundesländer und das Kirchensteuergesetz der EKM sowie der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum durch die Synode der EKM beschlossene Kirchensteuerbeschluss.

Ob tatsächlich Kirchensteuer zu zahlen ist, hängt von den Einkünften des Kirchenmitglieds ab. Die Kirchensteuer ist eine Annexsteuer (= Anhangsteuer) und an die Lohn- oder Einkommensteuer geknüpft. Das heißt: Wer nur ein geringes Einkommen hat oder bei wem auf Grund von Kinder- oder sonstigen Freibeträgen keine Lohn- oder Einkommensteuer anfällt, zahlt auch keine Kirchensteuer. 

Die Kirchensteuer beträgt 9 % der Lohn- oder Einkommensteuer bei einer Kappung in Höhe von 3,5 % des zu versteuernden Einkommens. Kappung bedeutet, dass die Kirchensteuer bei höheren Einkommen der Einkommensteuerprogression nicht unbegrenzt folgt, sondern eben höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens beträgt. Diese Kappung nimmt das Finanzamt auf Grund des Kirchensteuerbeschlusses von sich aus vor. Eines besonderen Antrages bedarf es nicht.

Durch die Bindung der Kirchensteuer an die Lohn- oder Einkommensteuer bzw. an das zu versteuernde Einkommen wird jedes Kirchenmitglied entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben herangezogen. Kinderfreibeträge, besondere Belastungen, Sonderausgaben u. ä., die bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt werden, führen automatisch auch zu einer Verringerung der Kirchensteuer. Die Regelung der Kirchensteuerbemessung ist somit auch eine sozial gerechte Lösung. Bei unselbständig Beschäftigten wird die Kirchensteuer durch den Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Dazu ist es notwendig, dass ein entsprechender Vermerk ("Kirchensteuerabzug") auf der Lohnsteuerkarte enthalten ist. Die Konfessionszugehörigkeit ist aus diesem Grund in den Melderegistern der Kommunen vermerkt, da diese für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten zuständig sind.

Bei Selbständigen erfolgt die Zahlung der Kirchensteuer unmittelbar an das Finanzamt durch Kirchensteuervorauszahlungen und abschließende Festsetzung mit dem Einkommensteuerbescheid.

Auch bei allen anderen Arbeitnehmern erfolgt im Zusammenhang mit einer Einkommensteuererklärung noch einmal eine Korrektur der Kirchensteuerfestsetzung - in der Regel eine Kirchensteuererstattung, wenn eine Einkommensteuererstattung durch Anrechnung von Werbungskosten, Sonderausgaben u. ä.  die Einkommensteuer mindernde Ausgaben erfolgt.

Der Einbehalt bzw. Einzug der Kirchensteuer durch Arbeitgeber und Finanzämter erfolgt auf Antrag und im Auftrag der Kirchen. Diese zahlen dafür eine Verwaltungsgebühr. Es handelt sich also um eine bezahlte Dienstleistung. Die Kirche erhält die einbehaltenen Beträge monatlich in einer Gesamtsumme überwiesen, erfährt also nicht, wer wieviel Kirchensteuer zahlt.

Häufig wird gefragt, ob Rentner und Arbeitslose Kirchensteuer zahlen. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Bei den Rentnern kommt es allerdings darauf an, wie hoch die Einkünfte sind. Wird eine hohe Rente bezogen oder kommen noch andere Einkünfte, beispielsweise Versorgungsbezüge vom früheren Arbeitgeber hinzu, so dass Einkommensteuer anfällt, ist auch Kirchensteuer zu zahlen, da diese als Annexsteuer eben von der Einkommensteuer abhängt. Die Kirchensteuerfestsetzung knüpft hier an die durch die höheren Einkünfte erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitgliedes an.

Vom Abeitslosengeld wird keine Kirchensteuer einbehalten! Hier gibt es häufig Missverständnisse dadurch, dass bei der Festsetzung des Arbeitslosengeldes eine fiktive Berechnung erfolgt, bei der ausgehend vom Brutto die "gewöhnlich anfallenden Abzüge" (Steuern, Sozialabgaben, Kirchensteuer) abgezogen werden, um zu dem Nettobetrag zu kommen, der Ausgangsbasis für die Berechnung der Bezüge ist. Es fließt also kein Geld - es wird keine Kirchensteuer einbehalten und also auch nicht an die Kirche abgeführt. Wenn es in Einzelfällen zu einer Kirchensteuerfestsetzung kommt, kann das nur daran liegen, dass noch andere - steuerpflichtige - Einkünfte vorhanden sind oder eine gemeinsame Veranlagung mit dem Ehepartner, welcher höhere Einkünfte hat, erfolgt.

Wenn jemand meint, dass sein Kirchensteuerbescheid unrichtig ist, muss er Widerspruch oder Einspruch (je nach Bundesland) beim Finanzamt einlegen (nicht bei der Kirche). Wichtig ist hier die Einhaltung der Frist (1 Monat). Eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung findet sich auch auf dem Steuerbescheid. Wir bekommen den Widerspruch/ Einspruch allerdings dann zur Stellungnahme, insbesondere wenn es sich um die Klärung von Mitgliedschaftsfragen handelt.

Gemeindebeitrag

Der Gemeindebeitrag wird von allen volljährigen Gemeindegliedern erbeten. 
Er dient vor allem der örtlichen Finanzierung.

Nur ein Viertel der Gemeindeglieder verfügt über ein Einkommen, nach dem sie zur Kirchensteuer veranlagt werden. So ist der Gemeindebeitrag für die rechtmäßige und planbare Beteiligung aller an den Lasten der kirchlichen Arbeit besonders wichtig.

Im Unterschied zur Kirchensteuer, die auf eine möglichst gerechte Staffelung setzt, ist der Gemeindebeitrag auf die bewusste Gabe orientiert. Daher werden nur Mindestbeträge festgelegt, um dem besonderen individuellen Charakter des Gemeindebeitrages Ausdruck zu verleihen.

Man darf getrost mehr geben und auch dann, wenn man Kirchensteuerzahler ist.
 

Beschluss der Landessynode über den Gemeindebeitrag 2022 und 2023 (Gemeindebeitragsbeschluss)

Aufgrund von § 2 des Kirchengesetzes über den Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Gemeindebeitragsgesetz - GbG) vom 21.04.2012 (ABl. S. 146) hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:

Der Gemeindebeitragsbeschluss vom 22.11.2014 (ABl. S. 256) gilt für die Kalenderjahre 2022 und 2023 fort.

Folgende Mindestbeträge sind erbeten:

1. 1,25 € monatlich (15,00 € jährlich)
volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, 
Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder ähnlichen Leistungen, 
Gemeindeglieder ohne eigenes Einkommen

2. 3,50 € monatlich (42,00 € jährlich)
Gemeindeglieder, welche nicht unter Nummer 1 fallen und neben dem Gemeindebeitrag auch Kirchensteuer zahlen

3. alle übrigen Gemeindeglieder (Das sind insbesondere Rentner und andere Gemeindeglieder, die wegen ihres geringen Einkommens oder auf Grund von Freibeträgen oder sonstigen steuerfreien Einnahmen keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen und bei denen somit auch keine Kirchensteuer einbehalten bzw. festgesetzt wird. Unter Nr. 3 fallen auch Empfänger von Arbeitslosengeld „Arbeitslosengeld I“.) entsprechend ihrem Einkommen gemäß folgender Tabelle:

Einkommen (netto)
monatlich in EUR 

bis 600
bis 700
bis 800
bis 900
bis 1.000

Gemeindebeitrag
monatlich in EUR

3,00
3,50
4,00
4,50
5,00

Gemeindebeitrag
jährlich in EUR

36,00
42,00
48,00
54,00
60,00

Darüber je 100,00 EUR Einkommen 0,50 EUR monatlich 
bzw. 6,00 EUR jährlich zusätzlich.

 

Spenden

Spenden sind eine wichtige Hilfe zur Erfüllung der vielfältigen kirchlichen Aufgaben. Anders als bei Kirchensteuer oder Gemeindebeitrag können Spenden nicht nur allgemein für den betreffenden kirchlichen Haushalt sondern auch für einen bestimmten Zweck gegeben werden.

Der Spender oder die Spenderin hat also die Möglichkeit, gerade das zu unterstützen, was ihm oder ihr besonders wichtig und unterstützenswert erscheint.

Spenden sind gemäß § 10 b EStG als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abzugsfähig. Bei Spenden bis zu einer Höhe von 200,00 EUR bedarf es  keiner gesonderten Zuwendungsbestätigung, sofern es sich bei dem Empfänger um eine zuwendungsberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Dies trifft auf alle Kirchengemeinden in unserer Kirche zu - in diesem Fall genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes (§ 50 EStDV).

Wenn Sie uns eine Spende zukommen lassen wollen, können Sie dies über unsere Bankverbindung und unsere Kollekten im Gottesdienst tun oder wenden Sie sich an Ihre Pfarrerin / Ihren Pfarrer vor Ort.

Bankverbindung des Evangelischen Kirchenkreises Mühlhausen:

Kreiskirchenamt Mühlhausen
Bank: Sparkasse Unstrut-Hainich

IBAN: DE05 8205 6060 0552 0010 40
Swift-BIC-Code: HELADEF1MUE

 

Schreiben Sie auf den Überweisungsträger den Verwendungszweck "Spende für die Arbeit im Kirchenkreis" und gegebenenfalls auch Ihre Adresse, falls Sie eine Zuwendungsbestätigung für das Finanzamt wünschen.

Sie können Ihre Spende natürlich auch Ihrer / einer Kirchengemeinde vor Ort zukommen lassen. Bitte tragen Sie in diesem Fall als Verwendungszweck "Für die Arbeit der Kirchengemeinde NN." ein.

Vielen Dank!

Evangelischer Kirchenkreis Mühlhausen

Bei der Marienkirche 9
99974 Mühlhausen/Thüringen

Kontakt

Tel.: 03601 812901
Fax:  03601 837927
    
E-Mail: info@kirchenkreis-muehlhausen.de
Internet: www.kirchenkreis-muehlhausen.de

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